Verwaltungsgerichtshof 88/10/0026

88/10/0026Verwaltungsgerichtshof06.02.1989

Regest

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren Beweislast Aussageverweigerung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/10/0026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988100026.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.630, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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