Verwaltungsgerichtshof 88/10/0014

88/10/0014Verwaltungsgerichtshof21.09.1988

Regest

Formerfordernisse Formgebrechen behebbare Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/10/0014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1988

Spruch

Gemäß § 62 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 wird der zitierte Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 2. Dezember 1986 behoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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