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88/10/0014•Verwaltungsgerichtshof 88/10/0014
88/10/0014Verwaltungsgerichtshof21.09.1988
Formerfordernisse Formgebrechen behebbare Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel
Gemäß § 62 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 wird der zitierte Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 2. Dezember 1986 behoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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