88/09/0140•Verwaltungsgerichtshof 88/09/0140
88/09/0140Verwaltungsgerichtshof27.04.1989
Parteiengehör Parteienvertreter Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.840,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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