Verwaltungsgerichtshof 88/09/0084

88/09/0084Verwaltungsgerichtshof29.06.1988

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/09/0084

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988090084.X00

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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