Verwaltungsgerichtshof 88/08/0275

88/08/0275Verwaltungsgerichtshof08.06.1989

Regest

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/08/0275

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.1989

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit nicht die Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens ausgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.920,-binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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