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88/08/0264•Verwaltungsgerichtshof 88/08/0264
88/08/0264Verwaltungsgerichtshof24.10.1989
Beweismittel Urkunden Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Begehren auf Ersatz von Stempelgebühren wird abgewiesen.
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