Verwaltungsgerichtshof 88/08/0242

88/08/0242Verwaltungsgerichtshof15.12.1992

Regest

Entgelt Begriff Anspruchslohn Entgelt Begriff Entschädigung Vergütung Kollektivvertrag

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/08/0242

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Begehren auf Ersatz von Stempelgebühren wird abgewiesen.

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