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88/08/0242•Verwaltungsgerichtshof 88/08/0242
88/08/0242Verwaltungsgerichtshof15.12.1992
Entgelt Begriff Anspruchslohn Entgelt Begriff Entschädigung Vergütung Kollektivvertrag
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Begehren auf Ersatz von Stempelgebühren wird abgewiesen.
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