Verwaltungsgerichtshof 88/08/0237

88/08/0237Verwaltungsgerichtshof27.03.1990

Regest

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Entgelt Begriff Anspruchslohn Entgelt Begriff Entschädigung Vergütung Entgelt Begriff Überstunden Kollektivvertrag Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Unrichtige Höhe der Stempelgebühren Erstattung bzw Notionierung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/08/0237

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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