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88/08/0237•Verwaltungsgerichtshof 88/08/0237
88/08/0237Verwaltungsgerichtshof27.03.1990
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Entgelt Begriff Anspruchslohn Entgelt Begriff Entschädigung Vergütung Entgelt Begriff Überstunden Kollektivvertrag Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Unrichtige Höhe der Stempelgebühren Erstattung bzw Notionierung
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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