Verwaltungsgerichtshof 88/08/0162

88/08/0162Verwaltungsgerichtshof19.09.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/08/0162

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988080162.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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