Verwaltungsgerichtshof 88/08/0130

88/08/0130Verwaltungsgerichtshof21.11.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/08/0130

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988080130.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,--und der mitbeteiligten Wiener Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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