Verwaltungsgerichtshof 88/08/0126

88/08/0126Verwaltungsgerichtshof24.10.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/08/0126

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988080126.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Begehren auf Ersatz von Stempelgebühren wird abgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.