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88/08/0113•Verwaltungsgerichtshof 88/08/0113
88/08/0113Verwaltungsgerichtshof27.09.1988
Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Bestätigung des Punktes 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, hinsichtlich der Bestätigung des Punktes 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses im Ausspruch über die Strafe und den Kostenersatz sowie hinsichtlich des diesbezüglichen Ausspruches über die Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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