Verwaltungsgerichtshof 88/08/0109

88/08/0109Verwaltungsgerichtshof26.09.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/08/0109

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988080109.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als mit ihm die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, Verzugszinsen vom Betrag von S 46.329,65 zu bezahlen. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren für Bundesstempel wird abgewiesen.

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