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88/08/0109•Verwaltungsgerichtshof 88/08/0109
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als mit ihm die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, Verzugszinsen vom Betrag von S 46.329,65 zu bezahlen. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren für Bundesstempel wird abgewiesen.
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