88/08/0089•Verwaltungsgerichtshof 88/08/0089
88/08/0089Verwaltungsgerichtshof04.07.1989
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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