Verwaltungsgerichtshof 88/08/0066

88/08/0066Verwaltungsgerichtshof09.06.1988

Regest

Ausfertigung mittels EDV Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Unterschrift des Genehmigenden

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/08/0066

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988080066.X00

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 55.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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