Verwaltungsgerichtshof 88/08/0048

88/08/0048Verwaltungsgerichtshof10.11.1988

Regest

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Unterschrift des Genehmigenden Verfahrensbestimmungen Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/08/0048

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988080048.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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