Verwaltungsgerichtshof 88/08/0026

88/08/0026Verwaltungsgerichtshof07.04.1992

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Tod Ableben Beitragsschuldner

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/08/0026

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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