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88/08/0016•Verwaltungsgerichtshof 88/08/0016
88/08/0016Verwaltungsgerichtshof22.10.1991
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird insofern, als sie sich gegen den zweitgenannten Bescheid richtet, zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird insofern, als sie sich gegen den erstgenannten Bescheid richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 22.240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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