Verwaltungsgerichtshof 88/07/0150

88/07/0150Verwaltungsgerichtshof04.04.1989

Regest

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/07/0150

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988070150.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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