Verwaltungsgerichtshof 88/07/0130

88/07/0130Verwaltungsgerichtshof23.05.1989

Regest

Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten Ablehnung wegen Befangenheit Rechtsanspruch Einfluß auf die Sachentscheidung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/07/0130

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.1989

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.350,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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