Verwaltungsgerichtshof 88/07/0109

88/07/0109Verwaltungsgerichtshof25.02.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/07/0109

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen an Aufwendungen dem Land Oberösterreich insgesamt S 3.035,-- und dem Mitbeteiligten insgesamt S 11.480,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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