Verwaltungsgerichtshof 88/07/0104

88/07/0104Verwaltungsgerichtshof17.01.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/07/0104

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.1989

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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