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88/07/0078•Verwaltungsgerichtshof 88/07/0078
88/07/0078Verwaltungsgerichtshof10.10.1989
Sachverständiger Kollegialorgan Einfluß auf die Sachentscheidung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,--, sowie der erst-, zweit- und drittmitbeteiligten Partei den Betrag von insgesamt S 10.110,--, diesen zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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