Verwaltungsgerichtshof 88/07/0071

88/07/0071Verwaltungsgerichtshof25.02.1992

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/07/0071

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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