Verwaltungsgerichtshof 88/07/0061

88/07/0061Verwaltungsgerichtshof02.10.1991

Regest

Bescheidbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/07/0061

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und den Mitbeteiligten zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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