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88/07/0059•Verwaltungsgerichtshof 88/07/0059
88/07/0059Verwaltungsgerichtshof05.07.1988
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht
Die Beschwerde wird, soweit sie gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. März 1987, Zl. 14.855/03-I4/87 gerichtet ist, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Beschwerde wird, soweit sie gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. März 1987, Zl. 14.855/04-I4/87 gerichtet ist, zurückgewiesen.
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