Verwaltungsgerichtshof 88/07/0045

88/07/0045Verwaltungsgerichtshof29.10.1991

Regest

Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Kollegialorgan

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/07/0045

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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