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88/07/0040•Verwaltungsgerichtshof 88/07/0040
Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen, sowie
II. die Beschlüsse gefaßt:
a. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird keine Folge gegeben.
b. Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird zurückgewiesen.
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