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88/07/0035•Verwaltungsgerichtshof 88/07/0035
88/07/0035Verwaltungsgerichtshof03.10.1991
sachliche Zuständigkeit Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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