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88/07/0031•Verwaltungsgerichtshof 88/07/0031
88/07/0031Verwaltungsgerichtshof22.11.1988
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren) Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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