Verwaltungsgerichtshof 88/07/0030

88/07/0030Verwaltungsgerichtshof25.06.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/07/0030

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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