Verwaltungsgerichtshof 88/07/0024

88/07/0024Verwaltungsgerichtshof02.10.1991

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/07/0024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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