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88/07/0022•Verwaltungsgerichtshof 88/07/0022
88/07/0022Verwaltungsgerichtshof14.06.1988
Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- und den beiden Mitbeteiligten zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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