Verwaltungsgerichtshof 88/07/0022

88/07/0022Verwaltungsgerichtshof14.06.1988

Regest

Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/07/0022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.1988

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- und den beiden Mitbeteiligten zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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