Verwaltungsgerichtshof 88/07/0021

88/07/0021Verwaltungsgerichtshof20.09.1988

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/07/0021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.1988

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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