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88/07/0006•Verwaltungsgerichtshof 88/07/0006
88/07/0006Verwaltungsgerichtshof19.05.1988
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.020,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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