Verwaltungsgerichtshof 88/07/0006

88/07/0006Verwaltungsgerichtshof19.05.1988

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/07/0006

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.1988

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.020,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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