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88/06/0230•Verwaltungsgerichtshof 88/06/0230
88/06/0230Verwaltungsgerichtshof06.07.1989
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 1.380,-- (zusammen somit S 2.760,--) und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 4.635,-- (zusammen somit S 9.270,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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