Verwaltungsgerichtshof 88/06/0227

88/06/0227Verwaltungsgerichtshof14.03.1991

Regest

Baubewilligung BauRallg6 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/06/0227

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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