Verwaltungsgerichtshof 88/06/0214

88/06/0214Verwaltungsgerichtshof24.01.1991

Regest

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 "zu einem anderen Bescheid" Baubewilligung BauRallg6 Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Verwaltungsstrafverfahren

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/06/0214

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.1991

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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