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88/06/0200•Verwaltungsgerichtshof 88/06/0200
88/06/0200Verwaltungsgerichtshof13.12.1990
freie Beweiswürdigung Beweismittel Sachverständigenbeweis Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Parteiengehör Sachverständigengutachten Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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