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88/06/0197•Verwaltungsgerichtshof 88/06/0197
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 2.760, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Zweit und Drittbeschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760, zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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