Verwaltungsgerichtshof 88/06/0190

88/06/0190Verwaltungsgerichtshof09.04.1992

Regest

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Parteibegriff Tätigkeit der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/06/0190

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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