Verwaltungsgerichtshof 88/06/0162

88/06/0162Verwaltungsgerichtshof21.06.1990

Regest

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 langjährige Übung Beweismittel Urkunden Spruch und Begründung Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/06/0162

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 10.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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