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88/06/0162•Verwaltungsgerichtshof 88/06/0162
88/06/0162Verwaltungsgerichtshof21.06.1990
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 langjährige Übung Beweismittel Urkunden Spruch und Begründung Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 10.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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