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88/06/0161•Verwaltungsgerichtshof 88/06/0161
88/06/0161Verwaltungsgerichtshof21.06.1990
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark anteilsmäßig Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei anteilsmäßig Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 10.110,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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