Verwaltungsgerichtshof 88/06/0159

88/06/0159Verwaltungsgerichtshof24.09.1992

Regest

Planung Widmung BauRallg3 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/06/0159

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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