88/06/0140•Verwaltungsgerichtshof 88/06/0140
88/06/0140Verwaltungsgerichtshof13.04.1989
Parteiengehör Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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