Verwaltungsgerichtshof 88/06/0131

88/06/0131Verwaltungsgerichtshof19.09.1991

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/06/0131

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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