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88/06/0110•Verwaltungsgerichtshof 88/06/0110
88/06/0110Verwaltungsgerichtshof07.12.1989
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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