Verwaltungsgerichtshof 88/06/0034

88/06/0034Verwaltungsgerichtshof22.09.1988

Regest

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Vollzug Verfahrensrecht Begriff der aufschiebenden Wirkung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/06/0034

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988060034.X00

Spruch

I) Der mit der zu Zl. 88/06/0035 protokollierten Beschwerde angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II) Die zu Zl. 88/06/0034 protokollierte Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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