Verwaltungsgerichtshof 88/06/0032

88/06/0032Verwaltungsgerichtshof14.09.1989

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/06/0032

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.1989
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988060032.X00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2,760,-- binnen zwei Wochen bei sonsstiger Exekution zu ersetzen.

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