Verwaltungsgerichtshof 88/06/0006

88/06/0006Verwaltungsgerichtshof20.09.1990

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 88/06/0006

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.1990

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben anteilsmäßig dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.110,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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